Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass das Lei-stungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst.
In dem vorliegenden Rechts-streit ging es um einen vom rbb am 13.08.2010 gesendeteten Beitrag. Der Kameramann Flerbert Ernst hatte am 17. August 1962 das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charlie angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.
Die Kläger behaupten, Herbert Emst habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau gesendet. Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien.
Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil jetzt teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 könne - so der
Bundesgerichtshof - nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Dem stehe entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden sei.
Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Werter-satzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen könne die Beklagte sich dagegen - so der BGH weiter - zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden.
Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen dürfe, seien lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte. Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt.
Denn an den einzelnen Film-bildern bestehe jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasse - wie der Bundes-gerichtshof nunmehr entschieden hat - das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films. Das Be-rufungsgericht werde nun zu prüfen haben, ob die Kläger - wie sie behaupten - Inhaber der urheberrechtlichen Nut-zungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind, (al)
Bundesgerichtshof Urteil vom 6.02.2014 AZ: IZR 86/12
gewünscht habe. Die E-Mail des Verbrauchers habe erkennbar deutlich gemacht, dass er keinerlei Werbung mehr wünsche. Eine Beschränkung darauf, dass sich der Widerspruch nur gegen Werbung durch persönlich adressierte Briefe richtete, sei der E-Mail nicht zu entnehmen gewesen, (rd) Quelle: OLG München, ra- online v. 5. Februar 2014
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Quelle: Der TITELSCHUTZ Anzeiger Nr. 1161, Woche 08, 18.02.2014
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